Der Strompreis setzt sich aus vielen verschiedenen Komponenten zusammen. Diese kann man zunächst in 3 Kategorien einteilen:
- Wettbewerbsanteil (Beschaffungs- und Vertriebskosten)
- regulierter Anteil (Netznutzungsentgelte)
- gesetzlicher Anteil (Steuern, Abgaben, Umlagen)
Stromeinkauf / Beschaffung
Der Preis für den Stromeinkauf wird an den Großhandelsmärkten, in Deutschland ist es die Energiebörse EEX (European Energy Exchange) in Leipzig, bestimmt. Am Spotmarkt wird der Stromeinkauf für den laufenden und/oder kommenden Tag abgewickelt, am Terminmarkt kann Strom auf Jahre im vorraus eingekauft werden.
Der Verkaufspreis der Energieversorger enthält den Aufpreis der Kosten der kaufmännischen und technischen Verwaltung, Werbung, Anlagekosten, Logistik und Akquisition plus dem Gewinn, den das Unternehmen, durch den Verkauf von Strom, erwirtschaftet.
Netznutzung
Die Netznutzung ist ein gesetzlich reguliertes Entgelt, welches die Energielieferanten an den Netzbetreiber in der jeweiligen Region, für die Benutzung und Erhaltung der Netzleitungen, zahlen müssen. Damit ein diskriminierungsfreier Zugang für alle Energielieferanten zu den Versorgungsnetzen sichergestellt ist, wird es von der Bundesnetzagentur reguliert. Diese Kosten werden an den Endverbraucher von den Stromversorgern weitergegeben.
Konzessionsabgabe
Konzessionsabgaben werden den Energieversorgern von Kommunen, Gemeinden oder Landkreisen in Rechnung gestellt für die Benutzung der öffentlichen Verkehrswege für z.B. Bau, Verlegung oder Betrieb der Stromleitungen. Der Preis steigt mit zunehmender Einwohnerzahl. Die jeweils zulässige Höhe ist in der Konzessionsabgabeverordnung geregelt.
Staffelung der Konzessionsabgaben:
- Bis 25.000 Einwohner: 1,32 ct/kWh
- Bis 100.000 Einwohner: 1,59 ct/kWh
- Bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh
- Bei mehr als 500.000 Einwohnern: 2,39 ct/kWh
Mehrwertsteuer
Die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer wird auf alle Positionen des Strompreises (Einkauf, Netznutzung, Stromsteuer, Konzessionsabgabe, KWKG- und EEG-Umlage, Offshore- und Industrieumlage) gerechnet und auf den Gesamtstrompreis erhoben, den dann der End-Verbraucher zahlen muss.
KWKG-Umlage
Die Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Umlage dient dazu, Strom und Wärme gleichzeitig zu erzeugen, um Energie effizient zu fördern. Die Kosten, die dabei den Kraftwerkbetreibern entstehen, sollen durch die KWK-Umlage von den Endverbrauchern ausgeglichen werden. Die Vergütung liegt höher als die allgemeinen Produktionskosten von Energie. Durch den höheren Entgelt soll diese ökologisch sinnvolle Erzeugung gefördert werden.
EEG-Umlage
Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage wurde eingeführt, um die Stromerzeugung durch wiederherstellbare Energiequellen, wie Wasserkraft, Windenergie, Erdwärme, Solarenergie und nachwachsende Rohstoffe, zu fördern. Diese Umlage steht im direkten Zusammenhang mit der KWK-Umlage. Die EEG-Umlage verpflichtet Netzbetreiber Strom aus erneuerbaren Quellen den Vorrang bei dem Einspeisen in das Stromnetz zu geben, dadurch entstehen Mehrkosten. Die Energieerzeuger bekommen für den eingespeisten Ökostrom feste Vergütungssätze. Die Kosten und die Förderung werden durch die EEG-Umlage auf Stromverbraucher umgelegt.
Stromsteuer
Neben der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer ist die fixe gesetzlich erhobene Stromsteuer (auch Ökosteuer genannt) ein Bestandteil des Strompreises. Sie ist eine Verbrauchersteuer und muss in dem Arbeitspreis für eine Kilowattstunde Strom enthalten sein. Sie dient auch dazu, die Rentenbeitragssätze zu senken.
§19 Umlage / Industrieumlage
Die Industrieumlage, auch Umlage nach §19 Abs. 2 StromNev oder Sonderkundenumlage genannt, ermöglicht stromintensiven Großunternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 Gigawattstunden verbrauchen, sich von den Netzentgelten zu befreien. Die Einnahmeeinbußen der Bundesnetzagentur wurden somit, durch die Sonderkunden-Umlage, auf Privat- und andere Endverbraucher verteilt.
Offshore-Umlage
Die Offshore-Umlage dient dazu, die Ausfälle, Leistungsschäden oder Verzögerungen, die den Windparkbetreibern in der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz entstehen, zu begleichen. Dieses Offshore-Entgelt muss der Energieversorger nicht selbst begleichen, sondern kann es über die Stromrechnung als Offshore-Umlage an den Verbraucher weiterleiten.